Satzung

(Entwurf zur Ordentlichen Mitgliederversammlung am 7.9.2019)

 

Satzung
der Arbeitsgemeinschaft in
Mecklenburg-Vorpommern tätiger Notärzte e.V.

§ 1
Name, Sitz, Ziel, Aufgaben

1. Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft in Mecklenburg-Vorpommern tätiger Notärzte e.V.“ (AGMN).

2. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR140 des Kreisgerichtes Rostock-Stadt eingetragen.

3. Der Verein mit Sitz in Rostock verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" §§ 52 ff der Abgabenordnung (AO).

4. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung von Rettungs- und Notfallmedizin, im Interesse der Bevölkerung von Mecklenburg-Vorpommern.

5. Der Verein unterstützt Einrichtungen, Gremien und Institutionen von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens bei der Ausbildung und Aufklärung der Bevölkerung zum Thema Wiederbelebung und Rettung aus Lebensgefahr.

6. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Forschungsvorhaben und die Vertretung der Interessen der Bevölkerung in Mecklenburg-Vorpommern bezüglich ihrer notfallmedizinischen Versorgung sowie die Durchsetzung der berechtigten Interessen der Patienten und der Notärzteschaft.

7. Der Verein bezweckt, in gemeinnütziger Weise, die Träger des Rettungsdienstes im MV für einen bestmöglichen Einsatz der Notärzte zu beraten, um so eine optimale notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen.

8. Der Verein will an der Aus-, Fort- und Weiterbildung der im Notdienst tätigen Ärzte und deren medizinischen Helfer mitwirken.

9. Der Verein fördert und unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten wissenschaftliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der präklinischen Notfallmedizin.

10. Der Verein pflegt enge Kontakte zu anderen Arbeitsgemeinschaften in Deutschland tätiger Notärzte und zu anderen Gesellschaften, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

11. Der Verein kann für unentgeltliche Fachberatungen konsultiert werden, wenn staatliche und fachliche Gremien Entscheidungen vorbereiten, die notfallmedizinische Probleme zum Inhalt haben.
 
§ 2
Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Ausschließlichkeit

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein kann sich zur Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke an gemeinnützigen Körperschaften beteiligen.
 
§ 4
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit beschlossen werden.

2. Die Abwicklung der vermögensmäßigen Angelegenheiten erfolgt durch den Vorstand, deren Mitglieder in diesem Fall Liquidatoren für die Dauer der Auflösung des Vereins sind. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das verbleibende Vermögen den ordentlichen Mitgliedern zu gleichen Teilen mit der Auflage zu, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 

4. Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck unter §5 Abs. 2 nicht realisiert werden, ist das verbleibende Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des verbleibenden Vermögens dürfen dann erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 5
Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins gliedert sich in ordentliche, außerordentliche und Ehren- Mitgliedschaft.

2. Ordentliche Mitglieder können approbierte Ärzte aller Fachgebiete sein, die das organisierte Rettungswesen aktiv fördern und unterstützen wollen.

3. Außerordentliche Mitglieder können Personen und juristische Personen werden, die im Rettungswesen selbst, im Gesundheitswesen, in einem die Gesundheit erhaltenden oder fördernden Bereich beruflich oder gesellschaftlich tätig sind und die Ziele des Vereins unterstützen.

4. Der Verein kann Mitglieder und andere, die sich um den Verein in besonders hervorragender Weise verdient gemacht haben, durch einstimmigen Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernennen. Vor der Entscheidung über eine Ehrenmitgliedschaft ist das Einverständnis des Betroffenen durch den Vorstand einzuholen. Vorschlagberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins.

§ 6
Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle des § 11 Abs. 4 (Satz 2) der Satzung muss Einstimmigkeit vorliegen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch: 

Tod eines Mitglieds, 

freien Austritt, der nur mit einer Frist von sechs Monaten zulässig ist, 

Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens auf Beschluss der Mitgliederversammlung. 

Ein Ausschluss kann mit einer ¾ - Mehrheit der erschienenen Mitglieder, jedoch mit mindestens einer einfachen Stimmenmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.  Eine Streichung aus der Mitgliedschaft kann erfolgen, sofern das Mitglied mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand einstimmig.  Bei ordentlichen Mitgliedern durch Verlust der Approbation.

 

§ 7 
Beiträge und Zuwendungen

1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Es liegt im Ermessen der außerordentlichen Mitglieder, auch einen höheren Beitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist nicht teilbar. Von Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

2. Die Beiträge werden zum Jahresende eingezogen. Ist keine Einzugsermächtigung erteilt, ist der Beitrag bis zum 31.12. des Jahres zu überweisen. 

3. Der Vorstand kann auf Antrag mehrheitlich beschließen, Mitglieder in begründeten Fällen den Beitrag befristet oder unbefristet zu ermäßigen oder sie von der Beitragspflicht zu entbinden.

4. Das Vermögen des Vereins ist dessen anteilloses und unteilbares Gesamteigentum.

5. Für Schäden die Dritte durch das Handeln der Organe oder Vertreter in Ausübung der Tätigkeit des Vereins entstehen, ist diese nach den Vorschriften des Zivilrechts verantwortlich. Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen den Verein.

6. Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für die Ansprüche gegen den Verein.

7. Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.

8. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen im Auftrag des Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über den Finanzhaushalt. 9. Das Geschäftsjahr ist definiert vom 1. April bis zum 31. März des nachfolgenden Jahres.

§ 8
Rechte und Pflichten der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder

1. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Stimmübertragung findet nicht statt. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft. Die Ehrenmitgliedschaft hebt ein vordem erworbenes Stimmrecht nicht auf. Ehrenmitglieder haben eine beratende Stimme.

2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. 3. Scheidet ein Mitglied aus, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge.

§ 9
Organe des Vereins

Die Organe sind:

die Mitgliederversammlung 

der Vorstand

§ 10
Mitgliederversammlung

1. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe von Ort, Datum und Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung eingeladen worden ist. Datum des Poststempels oder das Postausgangsdatum der E-Mail genügt zur Fristwahrung. Die Einladung kann zur Fristwahrung auch in das Vereinsorgan aufgenommen werden. 

2. Anträge zur Mitgliederversammlung sind in der Regel 14 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen. Beschlüsse zur Tagesordnung bedürfen der einfachen Mehrheit der Erschienenen. Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss zur Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.

3. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder muss eine geheime Abstimmung erfolgen.

4. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder dessen Vertreter unterzeichnet ist. Das Protokoll muss insbesondere enthalten: 

Zahl der anwesenden Mitglieder 

endgültige Tagesordnung 

die Abstimmungsergebnisse 

Anträge und Beschlüsse samt Namen der Antragsteller.

Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Jedes Mitglied hat auf schriftlichen Antrag das Recht, in das Protokoll Einsicht zu nehmen.

6. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Der Vorstand kann jederzeit sofern es das Vereinsinteresse erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sofern ein Viertel der Mitglieder es wünscht, ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen. Das Verlangen auf eine Mitgliederversammlung ist schriftlich einzubringen.

7. Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere: 

Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsvoranschlages für die kommenden Geschäftsjahre, 

Entlastung des Vorstandes, 

Wahl der Vorstandsmitglieder, 

Wahl von zwei Kassenprüfern, 

Beschluss über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins.

8. Die Mitgliederversammlung beschließt über die sonstigen in der Tagesordnung aufgenommenen Punkte.
 

§ 11
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:

dem / der Vorsitzenden, 

dem / der 1. stellvertretenden Vorsitzenden 

dem / der 2. stellvertretenden Vorsitzenden und Fortbildungsbeauftragte/r 

dem Schatzmeister und 

dem Schriftführer.

2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Über jedes Mitglied ist einzeln abzustimmen.

3. Dem Vorstand obliegt, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, die Leitung des Vereins.

4. Der Vorstand soll nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, zusammentreffen. Er ist beschlussfähig, wenn die Ladung 14 Tage vor dem Sitzungsbeginn erfolgt und drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Er führt über seine Beratungen Protokoll entsprechend denen der Mitgliederversammlung. Für den näheren Verfahrensablauf gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist. Die Vorstandsmitglieder teilen die anfallenden Aufgaben in der Weise auf, dass eine Überlastung einzelner Mitglieder vermieden wird und jedes Vorstandsmitglied einen bestimmten Zuständigkeitsbereich übertragen bekommt.

5. Der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten jeweils gemeinsam den Verein im Rechtsverkehr. Zur Vertretung müssen jedoch mindestens zwei der Genannten anwesend sein. Der Vorstand kann einen Bevollmächtigten zur Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr bestimmen.

6. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende von einem Stellvertreter vertreten. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende berechtigt, eigenverantwortlich zu wirken. Er hat dies unverzüglich entsprechend der Geschäftsordnung des Vorstandes und den Regelungen dieser Satzung anzuzeigen. Einzelentscheidungen des Vorsitzenden erlangen Wirksamkeit durch die Genehmigung der zuständigen Vereinsorgane.

7. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand übernommen hat.

8. Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können auf schriftlichen Antrag der Hälfte der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit abgewählt werden. Für das oder die abgewählten Vorstandsmitglieder ist auf derselben Sitzung die Nachfolge zu regeln.

9. Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der aus bis zu 9 Mitgliedern besteht. Diese können auch dem nichtärztlichen Rettungspersonal angehören.

10. Aufgabe des Beirates ist die Unterstützung und Beratung des Vorstandes.

11. Beiratsmitglieder können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.

12. Beiratsmitglieder werden vom Vorstand zeitlich befristet bestellt. Die Bestellung ist den Mitgliedern unverzüglich, spätestens aber in einer Frist von 8 Wochen seit dem Tage der Bestellung mitzuteilen.

13. Der Vorstand kann Mitglieder mit der Vertretung des Vereins in Gremien und anderen Intuitionen beauftragen. Dieser Auftrag ist schriftlich zu erteilen. Die notwendigen Auslagen sind zu belegen und nach Kontrolle durch den Vorstand vom Schatzmeister zu erstatten.

14. Die Vorstandsmitglieder erhalten jährlich eine Aufwandsentschädigung zur Abdeckung der Unkosten für Telekommunikation, Vorstandssitzungen und der Teilnahme an Gremien. Die Höhe wird durch Vorstandbeschluss festgelegt.

§ 12
Arbeitsgruppen

1. Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zu jeder den Vereinszweck berührenden Fachfrage beratende Arbeitsgruppen bestellen.

2. Zu Arbeitsgruppenmitgliedern können sowohl Vereinsmitglieder als auch außenstehende Sachverständige jeweils mit deren Einverständnis bestellt werden.

3. Den Arbeitsgruppen sollen in der Regel nicht mehr als fünf Mitglieder angehören. Werden sie nicht auf bestimmte Zeit bestellt, so endet ihre Tätigkeit spätestens mit der Amtszeit des Vorstandes, der sie bestellt hat.

4. Diese Bestimmung gilt nicht für den Fortbildungsausschuss. Über die Zahl der Mitglieder des Fortbildungsausschusses und deren Amtszeit entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Fortbildungsbeauftragten.
 
Rostock, den 07.September 2019
 
 
 
 
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Dr. med. Norbert Matthes

Vorsitzender der AGMN