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§ 1 Name, Sitz, Ziel, Aufgaben
- Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft in
Mecklenburg-Vorpommern tätiger Notärzte e.V. (AGMN).
- Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 140 des
Kreisgerichtes Rostock-Stadt eingetragen.
- Der Verein mit Sitz in Rostock verfolgt ausschließlich
und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" §§ 52 ff (AO) der
Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und
Forschung, Bildung und Erziehung, des öffentlichen
Gesundheitswesens, der Rettung aus Lebensgefahr.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und
Forschungsvorhaben.
- Der Verein bezweckt, in gemeinnütziger Weise die
Ärzte, die in Mecklenburg-Vorpommern im organisierten
Rettungsdienst tätig sind, zu vereinen mit dem Ziel, die in
Mecklenburg-Vorpommern bestehenden Notdienste zu koordinieren und
durch geeignete Vereinbarungen mit den Trägern des
Rettungswesens beizutragen, den bestmöglichen Einsatz der
Notärzte zu erreichen.
- Der Verein will an der Aus-, Fort- und Weiterbildung der im
Notdienst tätigen Ärzte und deren medizinischen Helfer
mitwirken.
- Der Verein fördert und unterstützt im Rahmen seiner
Möglichkeiten wissenschaftliche Tätigkeiten auf dem
Gebiet der präklinischen Notfallmedizin.
- Der Verein pflegt enge Kontakte zu anderen
Arbeitsgemeinschaften in Deutschland tätiger Notärzte und
zu anderen Gesellschaften, die gleiche oder ähnliche Ziele
verfolgen.
- Der Verein kann für unentgeltliche Fachberatungen
konsultiert werden, wenn staatliche und fachliche Gremien
Entscheidungen vorbereiten, die notfallmedizinische Probleme zum
Inhalt haben.
§ 2 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Ausschließlichkeit
- Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit beschlossen
werden.
- Die Abwicklung der vermögensmäßigen
Angelegenheiten erfolgt durch den Vorstand, deren Mitglieder in
diesem Fall Liquidatoren für die Dauer der Auflösung des
Vereins sind. Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende
Vermögen den am Rettungsdienst Mecklenburg-Vorpommern
beteiligten Hilfsorganisationen zu:
- Arbeiter-Samariter-Bund,
- Deutsches Rotes Kreuz,
- Johanniter-Unfall-Hilfe,
- Malteser-Hilfsdienst,
die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden haben. - Kann aus zwingenden Gründen der künftige
Verwendungszweck unter §5 Abs. 2 nicht realisiert werden, ist
das verbleibende Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des verbleibenden Vermögens dürfen dann erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft des Vereins gliedert sich in ordentlich,
außerordentliche und Ehren- Mitgliedschaft.
- Ordentliche Mitglieder können approbierte Ärzte aller
Fachgebiete sein, die das organisierte Rettungswesen aktiv
fördern und unterstützen wollen.
- Außerordentliche Mitglieder können Personen und
juristische Personen werden, die im Rettungswesen selbst, im
Gesundheitswesen, in einem die Gesundheit erthaltenden oder
fördernden Bereich beruflich oder gesellschaftlich tätig
sind und die Ziele des Vereins unterstützen.
- Der Verein kann Mitglieder und andere, die sich um den Verein
in besonders hervorragender Weise verdient gemacht haben, durch
einstimmigen Vorstandsbeschluß zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Vor der Entscheidung über eine Ehrenmitgliedschaft ist das
Einverständnis des Betroffenen durch den Vorstand einzuholen.
Vorschlagberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins.
§ 6 Erwerb und Erlöschen der
Mitgliedschaft
- Für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher
Antrag zu stellen.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle des § 11 Abs. 4 (Satz
2) der Satzung muß Einstimmigkeit vorliegen.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod eines Mitglieds,
- freien Austritt, der nur mit einer Frist von sechs Monaten
zulässig ist,
- Ausschluß aus wichtigem Grund, insbesondere wegen
vereinsschädigenden Verhaltens auf Beschluß der
Mitgliederversammlung.
- Ein Ausschluß kann mit einer ¾ - Mehrheit der
erschienenen Mitglieder, jedoch mit mindestens einer einfachen
Stimmenmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
- Eine Streichung aus der Mitgliedschaft kann erfolgen, sofern
das Mitglied mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen trotz
schriftlicher Mahnung in Verzug ist. Über die Streichung
entscheidet der Vorstand einstimmig.
- Bei ordentlichen Mitgliedern durch Verlust der
Approbation.
§ 7 Beiträge und Zuwendungen
- Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Der
jährliche Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitlieder
beträgt 52,00 €. Außerordentliche Mitglieder zahlen
18,00 €. Es liegt im Ermessen der außerordentlichen
Mitglieder, auch einen höheren Beitrag zu entrichten. Von
Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
- Der Vorstand kann auf Antrag mehrheitlich beschließen,
Mitglieder in begründeten Fällen den Beitrag befristet
oder unbefristet zu ermäßigen oder sie von der
Beitragspflicht zu entbinden.
- Das Vermögen des Vereins ist dessen anteilloses und
unteilbares Gesamteigentum.
- Für Schäden die Dritte durch das Handeln der Organe
oder Vertreter in Ausübung der Tätigkeit des Verein
entstehen, ist diese nach den Vorschriften des Zivilrechts
verantwortlich. Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen die
Vereinigung.
- Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder
haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für die
Ansprüche gegen die Vereinigung.
- Mitglieder des Vorstandes oder anderen Bevollmächtigte,
die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein
für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.
- Der Schatzmeister erstattet der Mitgliederversammlung Bericht
über den Finanzhaushalt.
- Das Geschäftsjahr ist definiert vom 1. April bis zum 31.
März des nachfolgenden Jahres.
§ 8 Rechte und Pflichten der ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder
- Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist
berechtigt, an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen. Jedes
Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine
Stimmübertragung findet nicht statt. Ein Mitglied ist nicht
stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung einen Vertrag oder
ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und des
Vereins betrifft. Die Ehrenmitgliedschaft hebt ein vordem
erworbenes Stimmrecht nicht auf; im übrigen haben
Ehrenmitglieder beratende Stimmen.
- Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder
gewählt werden.
- Scheidet ein Mitglied aus, so besteht kein Anspruch auf
Rückerstattung der geleisteten Beiträge.
§ 9 Organe des Vereins
- Die Organe sind:
-
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat des Vorstandes.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn
zu ihr mit einer Frist unter Angabe von Ort, Datum und Zeit sowie
der vorläufigen Tagesordnung eingeladen worden ist. Datum des
Poststempels genügt zur Fristwahrung. Die Einladung kann zur
Fristwahrung auch in das Vereinsorgan aufgenommen werden.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind in der Regel 14
Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu
richten. Sie sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen.
Beschlüsse zur Tagesordnung bedürfen der einfachen
Mehrheit der Erschienenen. Eine Änderung der Satzung bedarf
der Zustimmung einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Beschluß zur Änderung des Vereinszwecks bedarf der
Zustimmung aller Mitglieder.
- Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder
muß eine geheime Abstimmung erfolgen.
- Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die
Mitgliederversammlung.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer unterzeichnet ist. Das Protokoll muß
insbesondere enthalten:
- Zahl der anwesenden Mitglieder
- endgültige Tagesordnung
- die Abstimmungsergebnisse
- Anträge und Beschlüsse samt Namen der
Antragsteller.
- Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Jedes
Mitglied hat auf schriftlichen Antrag das Recht, in das Protokoll
Einsicht zu nehmen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre
statt. Der Vorstand kann jederzeit sofern es das Vereinsinteresse
erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Sofern ein Viertel der Mitglieder es wünscht, ist
vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen. Das
Verlangen auf eine Mitgliederversammlung ist schriftlich
einzubringen.
- Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
gehören insbesondere:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des
Rechnungsabschlusses und des Haushaltsvoranschlages für die
kommenden Geschäftsjahre,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Vorstandsmitglieder,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Beschluß über Satzungsänderungen und
freiwillige Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die
sonstigen in der Tagesordnung aufgenommenen Punkte.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
- dem / der Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer
Fortbildungsbeauftragter ist,
- dem Schriftführer und
- dem Schatzmeister.
- Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung
für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Über jedes Mitglied ist einzeln
abzustimmen.
- Dem Vorstand obliegt, sofern nicht die Mitgliederversammlung
zuständig ist, die Leitung des Vereins.
- Der Vorstand soll nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im
Jahr, zusammentreffen. Er ist beschlußfähig, wenn die
Ladung 14 Tage vor der Sitzungsbeginn erfolgt und drei seiner
Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit.
Er führt über seine Beratungen Protokoll entsprechend
denen der Mitgliederversammlung. Für den näheren
Verfahrensablauf gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung,
die der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist. Die
Vorstandsmitglieder teilen die anfallenden Aufgaben in der Weise
auf, daß eine Überlastung einzelner Mitglieder vermieden
wird und jedes Vorstandsmitglied einen bestimmten
Zuständigkeitsbereich übertragen bekommt.
- Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter vertreten
jeweils gemeinsam den Verein im Rechtsverkehr. Zur Vertretung
müssen jedoch mindestens zwei der Genannten anwesend sein. Der
Vorstand kann einen Bevollmächtigten zur Vertretung des
Vereins im Rechtsverkehr bestimmen.
- Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Im Falle
seiner Verhinderung wird der Vorsitzende von einem Stellvertreter
vertreten. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende
berechtigt, eigenverantwortlich zu wirken. Er hat dies
unverzüglich entsprechend der Geschäftsordnung des
Vorstandes und den Regelungen dieser Satzung anzuzeigen.
Einzelentscheidungen des Vorsitzenden erlangen Wirksamkeit durch
die Genehmigung der zuständigen Vereinsorgane.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
übernommen hat.
- Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können auf
schriftlichen Antrag der Hälfte der ordentlichen Mitglieder
unter Angabe der Gründe von der Mitgliederversammlung mit
Stimmenmehrheit abgewählt werden. Für das oder die
abgewählten Vorstandsmitglieder ist auf der selben Sitzung die
Nachfolge zu regeln.
- Der Vorstand hat einen Beirat, der aus 9 Mitgliedern besteht,
von denen mindestens 3 dem nichtärztlichen Rettungspersonal
angehören.
- Aufgabe des Beirates ist die Unterstützung und Beratung
des Vorstandes.
- Beiratsmitglieder können nicht gleichzeitig dem Vorstand
angehören.
- Sie werden vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit
bestellt. Die Bestellung ist den Mitgliedern unverzüglich,
spätestens aber in einer Frist von 8 Wochen seit dem Tage der
Bestellung mitzuteilen.
§ 12 Arbeitsgruppen
- Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und
zu jeder den Vereinszweck berührenden Fachfrage beratende
Arbeitsgruppen bestellen.
- Zu Arbeitsgruppenmitgliedern können sowohl
Vereinsmitglieder als auch außenstehende Sachverständige
jeweils mit deren Einverständnis bestellt werden.
- Den Arbeitsgruppen sollen in der Regel nicht mehr als fünf
Mitglieder angehören. Werden sie nicht auf bestimmte Zeit
bestellt, so endet ihre Tätigkeit spätestens mit der
Amtszeit des Vorstandes, der sie bestellt hat.
- Diese Bestimmung gilt nicht für den
Fortbildungsausschuß. Über die Zahl der Mitglieder des
Fortbildungsausschusses und deren Amtszeit entscheidet der Vorstand
auf Vorschlag des Fortbildungsbeauftragten.
November 1997 / 1998 / 2001; Greifswald
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